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Differenzierungsklausel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Klausel in Tarifverträgen, die bezweckt, den nicht organisierten Arbeitnehmern einen Anreiz zum Beitritt zur Gewerkschaft zu geben. Differenzierungsklauseln wollen die tarifgebundenen Arbeitgeber verpflichten, den tarifgebundenen Arbeitnehmern höhere Leistungen zu gewähren als den nichttarifgebundenen. Nach der früheren Rechtsprechung des BAG sind Differenzierungsklauseln wegen Verstoßes gegen die negative Koalitionsfreiheit generell unzulässig (BAG, 29.11.1967 - GS 1/67). Ob dies so apodiktisch auch heute noch gilt, ist strittig und wurde vom BAG in einer jüngeren Entscheidung offen gelassen (BAG, 9.5.2007 - 4 AZR 275/06). – Arten: Spannenklausel; Tarifausschlussklausel.

    Vgl. auch Tarifautonomie.

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