Spannenklausel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Art der Differenzierungsklausel. Sie sichert den tarifgebundenen Arbeitnehmern (Tarifgebundenheit) eine bestimmte Vergünstigung derart, dass es dem Arbeitgeber zwar nicht verboten ist, auch den nicht tarifgebundenen einen Vorteil der gleichen Art zu gewähren; er muss nur diese Vergünstigung den Tarifgebundenen zusätzlich gewähren. Spannenklauseln sind nach der Rechtsprechung unzulässig, da die Tarifvertragsparteien mit einer solchen Regelung ihre Tarifmacht überschreiten (vgl. BAG, 23.3.2011 - 4 AZR 366/09).
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