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Großkredit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Kredit eines Instituts im Sinne des KWG oder einer Institutsgruppe im Sinne des KWG an einen Kreditnehmer, der insgesamt 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals bzw. der Eigenmittel des Instituts bzw. der Institutsgruppe (haftendes Eigenkapital der Kreditinstitute) beträgt oder übersteigt (§§ 13 I, 13 a I KWG). Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff Großkredit nicht ein einzelnes Darlehen, sondern die Gesamtheit aller Kredite des Kreditinstitutes an einen Kreditnehmer im Sinne von § 19 II KWG meint. Mit der Fünften und Sechsten KWG-Novelle wurden die Großkredit-Regelungen erheblich verschärft und verändert. Die Sechste KWG-Novelle machte im Rahmen der Großkredit-Vorschriften für ein einzelnes Institut die Unterscheidung in Nichthandelsbuchinstitute (§ 13 KWG) und Handelsbuchinstitute (§ 13 a KWG) erforderlich. Für die Großkreditvorschriften von Institutsgruppen ist § 13 b KWG relevant.
Großkredite sind der Evidenzzentrale der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Bei Nichthandelsbuchinstituten darf die Summe aller Kredite an einen Kreditnehmer ohne Zustimmung der BaFin nicht mehr als 25 Prozent des haftenden Eigenkapitals betragen (Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 III KWG). Weiterhin haben Nichthandelsbuchinstitute sicherzustellen, dass die Summe aller Großkredite zusammen ohne Zustimmung der BaFin nicht das Achtfache ihres haftenden Eigenkapitals überschreitet (Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 III KWG).
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