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EG

Definition: Was ist "EG"?

Abk. für Europäische Gemeinschaften. Den EG liegen zwei rechtlich selbstständige Gemeinschaften zugrunde: Die EWG und die EAG. Ungeachtet ihrer rechtlichen Eigenständigkeit sind die drei Gemeinschaften durch vielfältige gemeinsame vertragliche Bestimmungen, allgemeine Rechtsgrundsätze, einen gemeinsamen Haushalt sowie durch gemeinsame Organe eng verbunden.

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    Abk. für Europäische Gemeinschaften oder Europäische Gemeinschaft. 1. Begriff: Den EG liegen zwei rechtlich selbstständige Gemeinschaften zugrunde: Die EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, seit 1.11.1993: Europäische Gemeinschaft) und die EAG (bzw. EURATOM, Europäische Atomgemeinschaft). Während sowohl die fühere (seit dem 24.7.2002 außer Kraft getretene) Montanunion als auch EURATOM jeweils nur die Integration eng abgegrenzter Wirtschaftszweige bezweckten, zielt die EWG (EG) auf eine allumfassende wirtschaftliche Integration der Mitgliedsstaaten ab (Schaffung eines Gemeinsamen Marktes und schrittweise Harmonisierung aller für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes wichtigen Wirtschaftspolitikbereiche). Ungeachtet ihrer rechtlichen Eigenständigkeit sind die zwei Gemeinschaften durch vielfältige gemeinsame vertragliche Bestimmungen, allgemeine Rechtsgrundsätze, einen gemeinsamen Haushalt sowie durch gemeinsame Organe eng verbunden.

    2. Neben dem (bes. im politischen Bereich) üblich gewordenen Sprachgebrauch „Europäische Gemeinschaften” zur Kennzeichnung der Gesamtheit der zwei Gemeinschaften ist durch Art. 8 EUV die bis dahin als „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft” benannte Teilgemeinschaft mit Wirkung vom 1.11.1993 in „Europäische Gemeinschaft” umbenannt worden; der reformierte (ehemalige) EWG-Vertrag wurde unter der (neuen) Bezeichnung EG-Vertrag (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) Bestandteil des Vertrags über die Europäische Union. Mit dem Mantelvertrag über die Europäische Union (Maastrichter Vertrag) wurden die damals noch drei, jetzt zwei Gemeinschaften zur sog. Ersten Säule der EU. Die völkerrechtliche Selbstständigkeit der Gemeinschaften wurde dadurch jedoch nicht aufgehoben.

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