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EG
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Abk. für Europäische Gemeinschaften. 1. Begriff: Den EG lagen bis zum 23.7.2002 drei, danach zwei rechtlich selbstständige Gemeinschaften zugrunde: Die EGKS (Montanunion bzw. Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl; bis 23.7.2002), die EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, seit 1.11.1993: Europäische Gemeinschaft) und die EAG (bzw. EURATOM, Europäische Atomgemeinschaft). Während sowohl die Montanunion als auch EURATOM jeweils nur die Integration eng abgegrenzter Wirtschaftszweige bezwecken, zielt die EWG auf eine allumfassende wirtschaftliche Integration der Mitgliedstaaten ab (Schaffung eines Gemeinsamen Marktes und schrittweise Harmonisierung aller für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes wichtigen Wirtschaftspolitikbereiche). Ungeachtet ihrer rechtlichen Eigenständigkeit sind die drei Gemeinschaften durch vielfältige gemeinsame vertragliche Bestimmungen, allgemeine Rechtsgrundsätze, einen gemeinsamen Haushalt sowie durch gemeinsame Organe eng verbunden.
2. Neben dem (bes. im politischen Bereich) üblich gewordenen Sprachgebrauch „Europäische Gemeinschaften” zur Kennzeichnung der Gesamtheit der drei Gemeinschaften ist durch Art. 8 EUV die bis dahin als „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft” benannte Teilgemeinschaft mit Wirkung vom 1.11.1993 in „Europäische Gemeinschaft” umbenannt worden; der reformierte (ehemalige) EWG-Vertrag wurde unter der (neuen) Bezeichnung EG-Vertrag (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) Bestandteil des Vertrags über die Europäische Union. Mit dem Mantelvertrag über die Europäische Union (Maastrichter Vertrag) wurden die drei Gemeinschaften zur sog. Ersten Säule der EU. Die völkerrechtliche Selbstständigkeit der drei Gemeinschaften wurde dadurch jedoch nicht aufgehoben.
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