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höhere Gewalt
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Gefährdungshaftung: Ein von außen kommendes, unvorhersehbares und unbeherrschbares außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann (z.B. Blitzschlag). Der Schuldner haftet regelmäßig nicht für höhere Gewalt.
2. Bei Fristversäumnis ist höhere Gewalt als Entschuldigungsgrund ein Ereignis, das durch größte Sorgfalt und Vorsicht nicht abzuwenden ist.
3. Arbeitsrecht: Betriebsrisiko.
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