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höhere Gewalt
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Ein von außen kommendes, unvorhersehbares und unbeherrschbares außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann (z.B. Blitzschlag, Erdbeben, Pandemie).
Im deutschen Recht ist Höhere Gewalt, bis auf Ausnahmen (z.B. gibt § 651j BGB bei höherer Gewalt im Reisevertragsrecht den Parteien ein besonderes Kündigungsrecht), nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Allgemein-gesetzlich können Fälle der höheren Gewalt unter Umständen über die §§ 313, 314 BGB ("Störung der Geschäftsgrundlage" bzw. "Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund") erfasst werden. Es ist jedoch rechtlich mitnichten so, dass über § 313 BGB bzw. dass über § 314 BGB der von der höheren Gewalt nachteilig betroffene Schuldner automatisch eine Anpassungsmöglichkeit bzgl. des Vertrages bzw. ein (Änderungs-) Kündigungsrecht mit "höherer Gewalt" als wichtigem Kündigungsgrund innehat. Vielmehr ist es so, dass eine Risikobetrachtung anzustellen ist. § 313 BGB ist z.B. nicht anwendbar, wenn sich durch eine aufgetretene Störung hinsichtlich vor Vertragsschluss angenommener Umstände, die Basis für die Geschäftsgrundlage gewesen waren, ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat. Die Risikosphären der Parteien sind also gegeneinander abzugrenzen. So z.B. trägt der Geldleistungsgläubiger das Risiko der Geldentwertung, der Sachleistungsgläubiger trägt das Entwertungs- und Verwendungsrisiko. Diese Darstellung entspricht der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung und sie ist bei Beibehalt grundsätzlich in dieser Form auch auf Fälle der Corona-Krise anzuwenden. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob und ggf. wie sich angesichts der historischen Dimension dieser Krise die Rechtsprechung ändern wird.
Im Übrigen ist es grundsätzlich so, dass vor Eingehen auf die Möglichkeiten der §§ 313, 314 BGB zu prüfen ist, ob, und ggf. wie das Thema "Höhere Gewalt" im Vertrag geregelt ist. Vertragliche Regelungen skizzieren die Risikosituation, die die Parteien vereinbaren wollten. Zudem schließt eine einschlägige vertragliche Regelung die Anwendbarkeit etwa von § 313 BGB von vornherein grundsätzlich aus. Denn was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein (BGH, ZIP 1991, 1600). Der Vertrag und seine Regelungen geht also vor! In der Praxis wird es aber vertraglich oft so vereinbart sein, dass die Pflichten des Schuldners bei Fällen Höherer Gewalt suspendiert sind und er insofern auch keiner Haftung unterliegt. Denkbar ist weiter auch, dass eine Beendigungsmöglichkeit, etwa bei langwierigen Fällen des Andauerns von Höherer Gewalt, vertraglich vereinbart ist.
Ist es hingegen im Vertrag nicht geregelt - in Verträgen oft anzutreffende sog. allgemeine Wirtschaftsklauseln können sich in der Praxis aus Risikoverteilungsgründen für den betroffenen Schuldner als wertlos erweisen - ist der Schuldner, wie soeben schon erläutert, auf die Möglichkeiten der §§ 313, 314 BGB angewiesen. Ob und inwieweit zusätzlich rechtliche Grundsätze des Leistungsstörungsrechts (Unmöglichkeit, vgl. § 275 BGB) anwendbar sein können, ist umstritten und einzelfallabhängig zu beantworten. Womöglich wird Corona auch insoweit Änderungen bei der Rechtsprechung erbringen.
2. Bei Fristversäumnis kann höhere Gewalt - im Einzelfall - als Entschuldigungsgrund gelten..
3. Arbeitsrecht: Betriebsrisiko.
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