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Fixgeschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Oft bei einem Handelsgeschäft anzutreffen, jedoch auch unter Nichtkaufleuten möglich: Nach der Vereinbarung der Parteien soll die Leistung des einen Teils zu einem fest bestimmten Zeitpunkt bewirkt werden. Wenn der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand des Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, ist der andere Teil bei Fristüberschreitung ohne Weiteres zum Rücktritt berechtigt (§ 323 II Nr. 2 BGB).

    Bes. Vorschriften beim Handelsfixkauf, vgl. § 376 HGB.

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