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handwerksähnliches Gewerbe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gewerbe, das handwerksähnlich betrieben wird (Handwerksbetrieb) und in der Anlage B Abschn. 2 zur Handwerksordnung aufgeführt ist. Der selbstständige Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe ist unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen (§ 18 HandwO). Die Inhaber des handwerksähnlichen Gewerbes werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das bei berechtigtem Interesse eingesehen werden kann (§ 19 HandwO). Ein Befähigungsnachweis für diese Eintragung ist nicht erforderlich, im Übrigen gelten die Vorschriften über die Handwerksrolle.
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