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eigene Aktien
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1. Begriff: Von einer Aktiengesellschaft selbst erworbene Aktien des eigenen Unternehmens. Zu den Beweggründen zum Erwerb eigener Aktien siehe Aktienrückkauf. Eigene Aktien sind ein gesonderter Posten auf der Vermögensseite der Bilanz und müssen durch eine Gewinnrücklage für eigene Anteile gedeckt sein. Rechte, insbesondere das Stimmrecht, stehen der Gesellschaft aus eigenen Aktien nicht zu, § 71b AktG.
2. Rechtliche Regelungen: Der Erwerb eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft ist grundsätzlich verboten, weil dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlage an den Aktionär (§ 57 I AktG) widerspricht. Allerdings normiert § 71 AktG eine Reihe von Ausnahmen, die den Erwerb eigener Aktien zulassen: a) Wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden; b) bei Belegschaftsaktien; c) wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre im Fall von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen oder bei Eingliederungen abzufinden; d) wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht oder ein Kreditinstitut mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt; e) durch Gesamtrechtsnachfolge; f) durch Beschluss der Hauptversammlung zur Einziehung bei Herabsetzung des Grundkapitals; g) bei einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut auch zum Zweck des Wertpapierhandels; h) aufgrund zweckfreier, höchstens 18 Monate geltender Ermächtigung der Hauptversammlung, soweit ein Anteil von 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschritten wird. Diese Höchstfrist wird u.U. demnächst auf fünf Jahre erhöht, vgl. Aktienrückkauf.
Ein Verstoß gegen das Verbot des Erwerbs eigener Aktien macht den Erwerb nicht unwirksam, die Gesellschaft muss die Aktien aber wieder verkaufen (§§ 71c, 71 IV AktG). Näheres über Verfahren, Umgehungsgeschäfte, Inpfandnahme eigener Aktien in den §§ 71–71e AktG.
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