Zitierfähige Version
- Revision von Fahrverbot vom 21.01.2019 - 19:20
- Revision von Fahrverbot vom 09.04.2018 - 16:24
- Revision von Fahrverbot vom 19.02.2018 - 16:35
- Revision von Fahrverbot vom 14.02.2018 - 16:53
- Revision von Fahrverbot vom 01.08.2017 - 16:08
- Revision von Fahrverbot vom 04.07.2017 - 15:22
- Revision von Fahrverbot vom 28.02.2017 - 10:14
- Revision von Fahrverbot vom 30.01.2017 - 17:03
- Revision von Fahrverbot vom 09.01.2017 - 16:36
- Revision von Fahrverbot vom 05.12.2016 - 16:58
- Revision von Fahrverbot vom 28.10.2016 - 11:23
- Revision von Fahrverbot vom 10.10.2016 - 16:45
- Revision von Fahrverbot vom 05.09.2016 - 15:03
- Revision von Fahrverbot vom 05.07.2016 - 11:50
- Revision von Fahrverbot vom 02.05.2016 - 17:04
- Revision von Fahrverbot vom 03.02.2016 - 17:02
- Revision von Fahrverbot vom 18.12.2015 - 07:37
- Revision von Fahrverbot vom 12.05.2015 - 15:13
- Revision von Fahrverbot vom 28.04.2015 - 08:24
- Revision von Fahrverbot vom 24.04.2014 - 11:39
- Revision von Fahrverbot vom 18.02.2014 - 08:37
- Revision von Fahrverbot vom 26.02.2013 - 09:30
- Revision von Fahrverbot vom 29.03.2010 - 15:44
- Revision von Fahrverbot vom 08.06.2009 - 11:11
Fahrverbot
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Durch Verurteilung eines Strafgerichts ausgesprochenes Verbot, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art auf die Dauer von ein bis drei Monaten zu führen (§ 44 StGB). Fahrverbot ist eine sog. Nebenstrafe und kann ausgesprochen werden gegen Personen, die wegen einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden.
2. Durch den Bußgeldbescheid festgesetztes Verbot bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 StVG).
3. Wirksam wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils oder Bußgeldbescheids. Die Frist des Fahrverbotes rechnet ab amtlicher Verwahrung des Führerscheins.
Vgl. auch Fahrerlaubnis.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon