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Fahrverbot

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Durch Verurteilung eines Strafgerichts ausgesprochenes Verbot, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art auf die Dauer von ein bis drei Monaten zu führen (§ 44 StGB). Fahrverbot ist de lege lata eine sog. Nebenstrafe und kann ausgesprochen werden gegen Personen, die wegen einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden. Die große Koalition (GroKo) plant ausweislich ihres Koalitionsvertrages die Ausweitung des Fahrverbots zur Hauptstrafe. Auch soll de lege ferenda die Verhängung vom bisherigen KFZ-Bezug losgelöst werden. Es geht um den Zweck der Entlastung der Gefängnisstrafe, außerdem glaubt und bezweckt die GroKo, man könne Täter so empfindlicher treffen als mit einer Geldstrafe. Das Vorhaben wurde vom Deutschen Verkehrsgerichtstag und vom Deutschen Richterbund kritisiert, u.a. Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. gegen die Prinzipien des Schuldstrafrechts wurden angeführt: Nicht jeder Täter habe einen Führerschein, es fehle daher an der Gleichheit. Wenn jeglicher Bezug zwischen Tat und Sanktion fehle, strafe ein Fahrverbot im übrigen auf ganz unterschiedliche Weise. Eine Kriminalstrafe nach der Devise, wo treffe ich den Straftäter am empfindlichsten, widerspreche zudem den Prinzipien des Schuldstrafrechts. Schließlich sei das Fahrverbot schwer kontrollier- und vollstreckbar. Aus Sicht des Autors dieses Stichworts treffen diese rechtlichen Bedenken im Ergebnis sämtlich nicht zu, weil der Gesetzgeber auch nach der sog. neuen Formel des BVerfG einen weiten, von der Verfassung eingeräumten Spielraum hat. Dies gilt für die Gestaltung der Ungleichbehandlung; ebenso für die Gewichtung der Strafzwecke innerhalb des Rahmens der sog. Vereinigungstheorie hat der Gesetzgeber Ermessen nach der Verfassung. Des weiteren soll eine sog. spiegelnde Strafe abgeschafft werden. In diesem Spielraum bewegt sich die GroKo, wobei abzuwarten bleibt, wie genau das neue Gesetz aussehen und wie es begründet werden wird. Nicht zuletzt wegen der auch aus Sicht des Autors dieses Stichworts gehegten rechtspolitischen Bedenken - die Stichhaltigkeit der von der GroKo angeführten Zwecke wurde bisher nicht dargetan bzw. die Kontrollierbarkeit und damit die Präventionswirkung erscheinen fraglich - besteht alles andere als eine Erfolgsgarantie für die avisierte Neuregelung. Diese rechtspolitischen Ungereimtheiten schlagen jedoch verfassungsrechtlich nicht durch.

    2. Durch den Bußgeldbescheid festgesetztes Verbot bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 StVG).

    3. Wirksam wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils oder Bußgeldbescheids. Die Frist des Fahrverbotes rechnet ab amtlicher Verwahrung des Führerscheins.

    Vgl. auch Fahrerlaubnis.

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