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Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt und mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmigen Brennstoffe. Nach der VO über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen ( 13. BImSchV) vom 2.7.2004 (BGBl I 1717) m.spät.Änd. werden an Errichtung und Betrieb von Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen bes. Anforderungen gestellt und im Interesse des Immissionsschutzes Emissionsgrenzwerte festgelegt. Messstellen zur Überwachung der Emissionen sind einzurichten.

    Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

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