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Gebrauchsmusterberühmung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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das Versehen von Gegenständen, Verpackungen, Anzeigen etc. mit dem Hinweis , der den Eindruck bestehenden Gebrauchsmusterschutzes hervorruft und damit den Auskunftsanspruch des § 30 GebrMG auslöst. Der Hinweis kann auch eine Abkürzung sein (DGM, DBGM). Besteht das Gebrauchsmuster nicht oder ist es erloschen, ist der Hinweis irreführende Werbung (§ 5 UWG) und damit unlauterer Wettbewerb. Gleiches gilt, wenn das Gebrauchsmuster zwar formell noch Bestand hat, aber z.B. aufgrund einer Recherche (§ 7 GebrMG) offensichtlich ist, dass der Schutzfähigkeit neuheitsschädlicher Stand der Technik entgegensteht. Hinweise auf eine bloße Gebrauchsmusteranmeldung sind irreführende Werbung (§ 5 UWG), da die Anmeldung im Gegensatz zur offen gelegten Patentanmeldung keinerlei Schutzwirkung entfaltet.
Vgl. auch gesetzlich geschützt, Schutzrechtshinweise, Patentberühmung.
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