Schutzrechtshinweise
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
weisen Mitbewerber auf bestehenden Schutz in Form gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte hin, entfalten aber zugleich werbliche Wirkung, sie können daher irreführende Werbung (§ 5 UWG) sein. Auf Urheberrechte weist der Copyright- Vermerk ©, auf Gebrauchsmusterschutz <<<>, auf Markenrechte ® hin. Daneben finden sich Hinweise wie gesetzlich geschützt und Abkürzungen in vielfältiger Form: DBGM, DBP (bzw. DP), DGMA, DBPa (bzw. DPa, DPangem), die teils irreführend, teils zulässig sind (Patentberühmung, Gebrauchsmusterberühmung).
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