DBGM
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Abk. für Deutsches Bundesgebrauchsmuster; zulässiger Hinweis auf bestehenden Gebrauchsmusterschutz, der den Auskunftsanspruch nach § 30 GebrMG auslöst.
Vgl. auch Gebrauchsmusterberühmung, gesetzlich geschützt.
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