Zitierfähige Version
- Revision von Gesellschaftsinsolvenz vom 19.02.2018 - 17:00
- Revision von Gesellschaftsinsolvenz vom 26.02.2013 - 13:52
- Revision von Gesellschaftsinsolvenz vom 07.04.2010 - 16:14
- Revision von Gesellschaftsinsolvenz vom 25.09.2009 - 10:57
- Revision von Gesellschaftsinsolvenz vom 13.06.2009 - 12:52
- Revision von Gesellschaftsinsolvenz vom 08.06.2009 - 11:45
Gesellschaftsinsolvenz
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Insolvenzverfahren über das Vermögen von juristischen Personen und Personengesellschaften (§§ 15–19 InsO).
Juristische Personen
1. Insolvenzgrund: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
2. Antragspflicht besteht für den Vorstand, Geschäftsführer, Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen.
Personengesellschaften
Über das Vermögen findet ein selbstständiges, zur Auflösung der Gesellschaft führendes Insolvenzverfahren (§ 131 I Nr. 3 HGB) statt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter kann die Insolvenz beantragen. Bei einer OHG und KG mit keiner natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Antragspflicht (§ 130a HGB).
Ein Insolvenzplan kann nur auf Vorschlag aller persönlich haftenden Gesellschafter geschlossen werden; er ermöglicht Fortsetzung der Gesellschaft (§ 144 HGB) und begrenzt, soweit nichts anderes festgesetzt ist, zugleich den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter (§ 227 InsO).
Insolvenzgläubiger sind nur die Gesellschaftsgläubiger. Wird, wie meist wegen der Haftung für die Gesellschaftsschulden, auch über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet, können die Gläubiger ihre Gesellschaftsforderungen dort voll anmelden; sie erhalten die Quote nur auf den Teil der Forderung, mit dem sie in der Gesellschaftsinsolvenz ausgefallen sind.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon