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Revision von Geheimgebrauchsmuster vom 06.02.2013 - 11:40

Geheimgebrauchsmuster

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    werden für Erfindungen eingetragen, deren Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 StGB) ist, Offenlegung und Bekanntmachung unterbleiben (Akteneinsicht), die Eintragung erfolgt in einer gesonderten Rolle (§ 9 GebrMG).

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