Zitierfähige Version
- Revision von Handelsgeschäfte vom 19.02.2018 - 16:53
- Revision von Handelsgeschäfte vom 14.09.2017 - 17:41
- Revision von Handelsgeschäfte vom 10.06.2013 - 09:08
- Revision von Handelsgeschäfte vom 26.02.2013 - 09:49
- Revision von Handelsgeschäfte vom 13.09.2010 - 15:15
- Revision von Handelsgeschäfte vom 17.11.2009 - 15:38
- Revision von Handelsgeschäfte vom 07.10.2009 - 11:48
- Revision von Handelsgeschäfte vom 08.06.2009 - 11:28
Handelsgeschäfte
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Im Rechtssinn: 1. Handelsunternehmen (Einzelkaufmann und Handelsgesellschaften).
2. Rechtshandlungen eines Kaufmanns,die durch seine Betriebstätigkeit entstehen: a) Begriff: Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB). Es besteht eine Vermutung für die Betriebszugehörigkeit (§ 344 HGB); dem Kaufmann obliegt der Gegenbeweis.
b) Arten:
(1) Einseitige Handelsgeschäfte, die nur auf einer Seite Handelsgeschäfte sind (Vertrag zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann),
(2) beiderseitige Handelsgeschäfte, das sind Geschäfte zwischen Kaufleuten.
c) Handelsrechtliche Vorschriften:Gelten nach der Grundregel des § 345 HGB gleichmäßig für beide Teile, auch beim einseitigen Handelsgeschäft. Davon gibt es zahlreiche Ausnahmen, z. B. gelten die strengen Rügevorschriften und -fristen beim Handelskauf (§ 377 HGB) nur für beiderseitige Handelsgeschäfte.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon