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Handelsgeschäfte
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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im Rechtssinn: 1. Handelsunternehmen (Einzelkaufmann und Handelsgesellschaften).
2. Rechtshandlungen eines Kaufmanns, die durch seine Betriebstätigkeit entstehen: a) Begriff: Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB). Es besteht eine Vermutung für die Betriebszugehörigkeit (§ 344 HGB); dem Kaufmann obliegt der Gegenbeweis.
b) Arten:
(1) Einseitige Handelsgeschäfte, die nur auf einer Seite Handelsgeschäfte sind (Vertrag zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann),
(2) beiderseitige Handelsgeschäfte, das sind Geschäfte zwischen Kaufleuten.
c) Handelsrechtliche Vorschriften: gelten nach der Grundregel des § 345 HGB gleichmäßig für beide Teile, auch beim einseitigen Handelsgeschäft. Davon gibt es zahlreiche Ausnahmen, z.B. gelten die strengen Rügevorschriften und -fristen beim Handelskauf (§ 377 HGB) nur für beiderseitige Handelsgeschäfte.
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