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elektrische Anlagen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Bilanzierung: Elektrische Anlagen bilden einen Teil des Anlagevermögens. Ob sie als unselbstständige Bestandteile von Gebäuden, technischen Anlagen oder Maschinen oder als selbstständige Vermögensgegenstände auszuweisen und zu bewerten sind, hängt vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang im konkreten Fall ab. Abgrenzung schwierig.

    2. Kostenrechnung: I.d.R. als Bestandteil der Raumkosten erfasst.

    3. Haftpflichtversicherung: Für den Betreiber kann eine gesetzliche Haftpflicht u.a. nach § 2 Haftpflichtgesetz begründet sein.

    Vgl. auch Gasanlagen.

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