Zitierfähige Version
- Revision von Gebietsansässige vom 19.02.2018 - 16:24
- Revision von Gebietsansässige vom 19.10.2017 - 16:14
- Revision von Gebietsansässige vom 29.08.2014 - 08:36
- Revision von Gebietsansässige vom 28.01.2013 - 11:33
- Revision von Gebietsansässige vom 05.08.2010 - 13:12
- Revision von Gebietsansässige vom 19.02.2010 - 08:16
- Revision von Gebietsansässige vom 12.10.2009 - 14:23
- Revision von Gebietsansässige vom 08.07.2009 - 11:30
- Revision von Gebietsansässige vom 08.06.2009 - 11:04
Gebietsansässige
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Außenwirtschaftsrecht (§ 4 I Nr. 5 AWG): Gebietsansässige sind natürliche Personen (ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet sowie juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet. Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Leitung und gesonderte Buchführung haben. Betriebsstätten Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Verwaltung haben (§ 4 I und III AWG).
2. Zollrecht: Das EU-Zollrecht stellt zur Bestimmung der Ansässigkeit auf das Zollgebiet der Gemeinschaft ab und orientiert sich am Wohnsitz natürlicher Personen oder der satzungsgemäßen Sitz jur. Personen. Vielfach dürfen nur Ansässige Bewilligungen zu Zollverfahren beantragen und Waren anmelden oder als Vertreter handeln.
Gegensatz: Gebietsfremde.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon