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gefahrgeneigte Arbeit
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schadensgeneigte Arbeit. 1. Begriff: Gefahrgeneigte Arbeit liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer z.Z. des Schadensereignisses in einer Situation befindet, in der erfahrungsgemäß auch einem sorgfältig arbeitenden Arbeitnehmer Fehler unterlaufen können, die zwar vermeidbar sind, mit denen aber allgemein gerechnet werden muss. Entscheidend ist die Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation.
2. Beispiele: Die Tätigkeit eines Kraftfahrers gilt i.d.R. als gefahrgeneigt. Auch eine i.Allg. ungefährliche Tätigkeit kann im Einzelfall gefahrgeneigt sein, z.B. wegen Übermüdung des Arbeitnehmers.
3. Bedeutung: Die Pflicht des Arbeitnehmers (und des Auszubildenden), dem Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen (Schadensersatz), den er in Ausführung seiner Dienste verschuldet hat, war früher bei gefahrgeneigter Arbeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nun bei jeder betrieblichen Tätigkeit. Begründung: Die Abgrenzung von gefahrgeneigter und nicht gefahrgeneigter Arbeit lässt sich in vielen Bereichen kaum durchführen. – Vgl. auch Haftung.
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