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EAG
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EURATOM; Abk. für Europäische Atomgemeinschaft. 1. Begriff: Von Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande durch Vertrag vom 25.3.1957 gegründet, der gleichzeitig mit dem EWG-Vertrag am 1.1.1958 in Kraft trat. 1973 Beitritt von Großbritannien, Dänemark und Irland, 1981 von Griechenland, 1986 von Portugal und Spanien; 1995 von Österreich, Schweden und Finnland.
2. Ziele: Förderung von Kernforschung und Nutzung der Kernenergie.
3. Organe: Aufgrund der Fusionsverträge vom 8.4.1965 hat die EAG
bei Fortbestand des EURATOM-Vertrages (EAGV)
seit 1.7.1967 gemeinsame Organe (Versammlung, Ministerrat, Kommission, Gerichtshof) mit der EWG und EGKS.
4. Aufgaben: Durch Förderung der Forschung, Verbreitung technischer Kenntnisse, Entwicklung von Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte, Erleichterung der Investitionen, Zusammenarbeit mit anderen Ländern und zwischenstaatlichen Einrichtungen soll zugleich zur Hebung des Lebensstandards in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit anderen Ländern beigetragen werden. Durch eine Diversifikation der Versorgungsgebiete und die Kontrolle von Verträgen (Importe müssen gemeldet werden) soll die Versorgungssicherheit erhöht werden.
5. Ein gemeinsamer Markt für Kernbrennstoffe und Ausrüstung bereits am 1.1.1959 verwirklicht.
6. Enge Zusammenarbeit mit der internationalen Energie-Agentur (IEA), der Kernenergieagentur (NEA), der OECD und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA).
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