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eheähnliche Gemeinschaft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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auch: Nicht eheliche Lebensgemeinschaft.
I. Begriff:
Ehe ohne Trauschein. Dauerndes Zusammenleben, Wirtschaften und Wohnen von Mann und Frau auf der Grundlage einer persönlichen Bindung ohne Eingehung einer Ehe. Die gesetzlichen Regelungen des Ehe- und Familienrechts werden auf die eheähnliche Gemeinschaft i.Allg. nicht angewendet. Bei Scheitern einer solchen Gemeinschaft stehen den Partnern im Einzelfall Ausgleichsansprüche allgemeiner Natur, z.B. aus BGB-Gesellschaft, Störung der Geschäftsgrundlage oder ungerechtfertigter Bereicherung zu.
II. Sozialrecht:
1. Sozialversicherung: Eheähnliche Gemeinschaft begründet keinen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente.
2. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II): Bei dem von der Bedürftigkeit abhängigen Arbeitslosengeld II wird das Einkommen des Partners einer sog. „Bedarfsgemeinschaft” in gleicher Weise angerechnet wie dasjenige von nicht getrennt lebenden Ehegatten (§ 9 SGB II).
3. Erziehungsgeldrecht: Auch dort findet das Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Festsetzung der Höhe des Erziehungsgeldes Anrechnung (§ 6 III BErzGG).
4. Sozialhilfe: In eheähnlicher Gemeinschafte lebende Personen dürfen nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§ 20 SGB XII). Sozialhilfe ist daher zu versagen, wenn das Einkommen oder das Vermögen des Partners geeignet ist, die Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen.
Vgl. auch § 18 WoGG.
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