Zitierfähige Version
- Revision von geringwertige Wirtschaftsgüter vom 15.02.2018 - 14:54
- Revision von geringwertige Wirtschaftsgüter vom 24.08.2017 - 16:03
- Revision von geringwertige Wirtschaftsgüter vom 14.11.2012 - 12:07
- Revision von geringwertige Wirtschaftsgüter vom 28.06.2010 - 13:50
- Revision von geringwertige Wirtschaftsgüter vom 27.04.2010 - 07:59
- Revision von geringwertige Wirtschaftsgüter vom 17.09.2009 - 13:31
geringwertige Wirtschaftsgüter
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter (des Anlagevermögens), die selbstständiger Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Warenpreis ohne Vorsteuer, Nettowert) oder deren Einlagewert (Sacheinlage) für das einzelne Wirtschaftsgut netto 410 Euro nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG).
Vgl. auch Bewertungseinheit. Anschaffungs-, Herstellungskosten bzw. Einlagewert geringwertiger Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwendungen (§ 254 HGB) oder als Betriebsausgaben abgesetzt werden (§ 6 II EStG).
Vgl. auch Bewertungsfreiheit.
Es besteht keine Aufzeichnungspflicht, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen geringwertigen Wirtschaftsguts nicht höher als 150 Euro (bis zum Veranlagungszeitraum 2007 60 Euro, R 6.13 II EStR 2005) sind.
Sammelposten: Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungfähig sind und deren Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten netto mehr als 150 Euro bis 1.000 Euro betragen, ein Sammelposten zu bilden. Dieser ist ab dem Jahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren gleichmäßig mit jeweils 1/5 (sog. Poolabschreibung) aufzulösen, § 6 Abs. 2a EStG. Ein Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen berührt die Höhe des Sammelpostens nicht. Für Überschusseinkünfte gilt weiterhin die Sofortabschreibung im Rahmen der Werbungskosten für Wirtschaftsgüter bis 410 Euro. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro und der Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro. Bei Überschusseinkünften bleibt es bei der Sofortabschreibung bis 410 Euro. Das Wahlrecht ist jedoch für jedes Wirtschaftsjahr einheitlich auszuüben.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon