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geringwertige Wirtschaftsgüter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter (des Anlagevermögens), die selbstständiger Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Warenpreis ohne Vorsteuer, Nettowert) oder deren Einlagewert (Sacheinlage) für das einzelne Wirtschaftsgut netto 410 Euro - ab 2018 800 Euro - nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG).

    Vgl. auch Bewertungseinheit. Anschaffungs-, Herstellungskosten bzw. Einlagewert geringwertiger Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwendungen (§ 254 HGB) oder als Betriebsausgaben abgesetzt werden (§ 6 II EStG).

    Vgl. auch Bewertungsfreiheit.

    Es besteht keine Aufzeichnungspflicht, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen geringwertigen Wirtschaftsguts nicht höher als 150 Euro sind.

    Sammelposten: Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungfähig sind und deren Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten netto mehr als 150 Euro bis 1.000 Euro betragen, ein Sammelposten zu bilden. Dieser ist ab dem Jahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren gleichmäßig mit jeweils 1/5 (sog. Poolabschreibung) aufzulösen, § 6 Abs. 2a EStG. Ein Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen berührt die Höhe des Sammelpostens nicht. Für Überschusseinkünfte gilt weiterhin die Sofortabschreibung im Rahmen der Werbungskosten für Wirtschaftsgüter bis 410 Euro - ab 2018 800 Euro. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro und der Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro. Bei Überschusseinkünften bleibt es bei der Sofortabschreibung bis 410 Euro - ab 2018 800 Euro. Das Wahlrecht ist jedoch für jedes Wirtschaftsjahr einheitlich auszuüben.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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