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Elternzeit
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früher: Erziehungsurlaub. Arbeitsrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5.7.2007 (BGBl l 2748) m.spät.Änd. im Anschluss an die nachgeburtliche Schutzfrist (Sicherung der Familie und von Kindern).
1. Rechtsnatur: Sonderurlaub privatrechtlicher Natur ohne den üblichen urlaubsrechtlichen Charakter; die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind auf Elternzeit nicht ohne weiteres anwendbar.
2. Anspruchsberechtigte: Arbeitnehmer einschließlich zur Berufsbildung Beschäftigte und Heimarbeiter, die mit einem eigenem Kind oder dem des Ehegatten oder Lebenspartners in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen (§§ 15 ff. BEEG).
3. Lage und Dauer: Höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder gemeinsam genommen werden. Sie ist aber auf insgesamt drei Jahre pro Kind begrenzt. Sie darf auf insgesamt vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
4. Erwerbstätigkeit: Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf sie der Zustimmung des Arbeitgebers. Diese kann innerhalb von vier Wochen schriftlich aus dringenden betrieblichen Erfordernissen abgelehnt werden (§ 15 IV BEEG).
5. Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit): Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber während der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen unter folgenden Voraussetzungen: a) Der Arbeitgeber beschäftigt i.d.R. mehr als 15 Arbeitnehmer; b) das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate; c) die Arbeitszeit soll für mind. drei Monate auf 15 bis 30 Wochenstunden verringert werden; d) dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und e) er wurde dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muss innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung erfolgen. Der Arbeitnehmer kann seine Anspruch vor dem Arbeitsgericht einklagen (§ 15 VII BEEG).
6. Inanspruchnahme: Die Elternzeit muss bei Beginn unmittelbar nach Geburt oder Mutterschutzfrist spätestens sechs Wochen, sonst acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Der Anspruch kann nicht vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
7. Arbeitsrechtliche Wirkung: Unbefristetes Arbeitsverhältnis bleibt während der Elternzeit unverändert bestehen; befristetes läuft zum vereinbarten Termin aus und wird durch Elternzeit nicht verlängert. Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub kürzen (1/12) je vollen Kalendermonat. Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen; in bes. Fällen nur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde im Rahmen der zu § 18 BEEG ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 2.1.1986 (Bundesanzeiger 1986 Nr. 1 S. 4). Der Erziehungsurlaubsberechtigte kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit kündigen.
Vgl. auch Elterngeld, Mutterschutz.
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