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Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
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Teil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass am Schluss eines jeden Geschäftsjahrs (Stichtagsprinzip) alle Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten (Abgrenzungsposten) und Schulden des Unternehmens in ein Inventar aufzunehmen sind (Inventur), die dem Grunde nach in der Bilanz erscheinen könnten (Aktivierungspflicht, Aktivierungswahlrecht, Passivierungspflicht, Passivierungswahlrecht). Dazu gehören alle Posten, die nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem bilanzierenden Unternehmen zuzurechnen sind (also z.B. auch Treuhandvermögen beim Treugeber, Sicherungsvermögen beim Sicherungsgeber, Kommissionsware beim Kommittenten). Deshalb gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelerfassung. Jedoch genügen bei Anwendung anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auch Stichprobenverfahren (§ 241 I HGB). Nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit (Materiality) brauchen Anlagevermögensgegenstände bis zu 60 Euro nicht in das Inventar aufgenommen zu werden (R 5.4 EStR). Weitere Vereinfachungen sind durch die Anwendung der Festbewertung (§ 240 III HGB; Festwert) und der Gruppenbewertung (§ 240 IV HGB) möglich.
Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt eine zutreffende Erfassung nach Art, Menge und Wert der zu inventarisierenden Posten.
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung, wobei auch hier Vereinfachungen bei gleichartigen Gegenständen des Vorratsvermögens sowie anderen gleichartigen oder annähernd gleichwertigen beweglichen Vermögensgegenständen und Schulden durch Gruppen- und Durchschnittsbewertungen zulässig sind (§ 240 IV HGB).
Der Grundsatz der Klarheit verlangt eine übersichtliche, eindeutige und nachprüfbare Aufzeichnung der Inventurmethoden und -ergebnisse.
Der Grundsatz der Rechtzeitigkeit verlangt die Aufstellung des Inventars innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit (§ 240 II HGB). Da neben der Stichtagsinventur auch die vor- bzw. nachverlegte Stichtagsinventur und die laufende Inventur zulässig sind (§ 241 II/III HGB), betrifft die Frage der Rechtzeitigkeit in erster Linie die Bewertung.
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