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Geheimpatent
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Für Erfindungen, deren Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 StGB) ist, ordnet die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zuständige Prüfstelle von Amts wegen an, dass jede Veröffentlichung unterbleibt (§ 50 I, 4 PatG). Das gilt entsprechend für beim DPMA eingereichte europäische und internationale Anmeldungen (Art. II, § 4 IV und Art. III § 2 II IntPatÜG). Eine Auslandsanmeldung ohne Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde (Bundesverteidigungsminister) ist für derartige Erfindungen bei Strafe verboten (§ 52 PatG). Geheimpatente werden in die Geheimrolle eingetragen (§ 54 PatG).
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