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Holding-Gesellschaft
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Beteiligungsgesellschaft. 1. Begriff: Als Vorform des Trust, in den USA entwickelte Effektenhaltungsgesellschaft. Holding-Gesellschaft produzieren nicht selbst; ihre wirtschaftliche Tätigkeit erstreckt sich auf die Verwaltung von Effekten sämtlicher von ihnen beherrschter Unternehmungen und zumeist Abstimmung von deren Produktionsprogrammen, soweit dies zur Marktbeeinflussung zweckmäßig erscheint. Die Aktionäre einzelner Gesellschaften geben der Holding-Gesellschaft ihre Aktien und erhalten dafür diejenigen der Holding-Gesellschaft (sog. Effektensubstitution).
Die rechtliche Selbstständigkeit der Unternehmungen bleibt zumindest nach außen bestehen; die wirtschaftliche Selbstständigkeit geht im Hinblick auf die Finanzierung völlig, bez. der Unternehmenspolitik weitgehend auf die Holding-Gesellschaft über.
2. Arten: a) Reine Kontrollgesellschaft: Das für den Fertigungsbetrieb über die Finanzierungsmacht eingeräumte allgemeine Weisungsrecht wird nicht sehr weit ausgenutzt.
b) Dachgesellschaft: Außer der wirtschaftlichen Beherrschung über die Finanzierung wird eigene Planung und Entwicklung zu Gunsten aller zugehörigen Unternehmungen betrieben.
3. Steuerliche Besonderheit: Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung sind Holding-Gesellschaften bei der Körperschaftsteuer begünstigt durch das Schachtelprivileg. Ihre Entstehung ist begünstigt durch die Regelungen zum Anteilstausch, zur Einbringung von Teilbetrieben in Kapitalgesellschaften und zur Beteiligung an ausländischen Gesellschaften.
4. Gemäß Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) i. d. F vom 9.9.1998 (BGBl I 2765) m. spät. Änd. darf eine Holding-Gesellschaft nur als Aktiengesellschaft, GmbH, KG und KGaA mit einem Mindest-Grundkapital von 1 Mio. Euro betrieben werden. Unternehmensgegenstand muss vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen des zweiten Abschnitts des UBGG ausschließlich Erwerb, das Halten, Verwaltung und Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Wagniskapitalbeteiligungen sind Aktien, Geschäftsanteile an einer GmbH, Kommanditanteile, Beteiligungen als Komplementär, als stiller Gesellschafter im Sinn des § 230 HGB und Genussrechte (§ 1a II UBGG). Das Gesetz entscheidet zwischen offenen und integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (§ 1a I UBGG). Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bedarf der Anerkennung.
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