Zitierfähige Version
- Revision von EGKS vom 19.02.2018 - 16:12
- Revision von EGKS vom 04.07.2017 - 17:20
- Revision von EGKS vom 26.02.2013 - 11:28
- Revision von EGKS vom 14.01.2013 - 15:34
- Revision von EGKS vom 06.04.2010 - 09:15
- Revision von EGKS vom 07.10.2009 - 13:53
- Revision von EGKS vom 16.07.2009 - 17:05
- Revision von EGKS vom 09.05.2008 - 14:27
EGKS
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Abk. für Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Montanunion. 1. Überblick: EGKS war die älteste der drei (Teil)-Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften (EG). Der EGKS-Vertrag (EGKSV) trat am 23.7.1952 in Kraft; nach Ablauf der vereinbarten 50-jährigen Vertragsdauer trat er am 23.7.2002 außer Kraft. Seitdem galten für den Kohle- und Stahlsektor die allgemeinen Bestimmungen des EG-Vertrages. Die EGKS besaß
wie E(W)G und EAG
eine eigene völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder waren alle EU-Mitgliedstaaten.
2. Ziele: Mit der Errichtung der EGKS wurde u.a. das Ziel der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes für Kohle und Eisen (10.2.1953), für Schrott (15.3.1953) und für Stahl (1.5.1953) verfolgt. Außerdem beinhaltete der EGKSV Vorschriften zur Förderung des Wettbewerbs, der Einführung durchgehender Transporttarife, Finanzhilfen für Rationalisierungsinvestitionen sowie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Das strikte Subventionierungsverbot für den Kohle- und Stahlbereich (Art. 4c EGKSV) wurde Anfang der 80er Jahre durch die Inkraftsetzung eines sog. Subventionskodex für den Stahlbereich erheblich relativiert worden.
3. Die EGKS verfügte bis zur Fusion der Organe der Gemeinschaften (1.7.1967) über eine eigenständige Exekutive (sog. Hohe Behörde) und ein spezielles Entscheidungsorgan (sog. Besonderer Ministerrat). Mit der Fusion gingen diese beiden Organe der EGKS in der EG-Kommission (heute: Europäische Kommission) bzw. im EG-Ministerrat (heute: Rat der Europäischen Union) auf. Im Unterschied zu den Bestimmungen des EWG- und des EAG-Vertrags war die Hohe Behörde/Europäische Kommission ermächtigt, durch Stellungnahmen zu Investitionsplänen einzelner Unternehmen unmittelbar auf die Investitionstätigkeit der Montanunternehmen in der Gemeinschaft Einfluss zu nehmen (Art. 54 EGKSV).
4. Abwicklung des EGKS: Nach Art. 1 des Protokolls über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrages und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl sind das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS am 24.7.2002 auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen. Das Vermögen hat die Bezeichnung „EGKS in Abwicklung” und dient der Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen.
Weitere Informationen unter www.europa.eu.int/eur-lex .
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon