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Einrede der Vorausklage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Dem Bürgen eingeräumtes Recht, die Befriedigung des Gläubigers so lange zu verweigern, bis dieser nicht die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (§ 771 BGB). Der Bürge kann auf die Einrede der Vorausklage verzichten (selbstschuldnerische Bürgschaft). Der Einrede der Vorausklage bedarf es nicht bei der Ausfallbürgschaft.
Keine Einrede der Vorausklage
(1) hat der Kaufmann, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist (§ 349 HGB);
(2) bei Insolvenzverfahren des Hauptschuldners;
(3) wenn Zwangsvollstreckung gegen Hauptschuldner keine Erfolgsaussicht bietet oder die Rechtsverfolgung wesentlich erschwert ist (§ 773 BGB).
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