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Lastschriftverfahren
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1. Begriff: bargeldloses Zahlverfahren, bei denen der Zahlungsempfänger unter Einschaltung eines Zahlungsdienstleisters einen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abbuchen lässt. Der bankmäßige Zahlungsvorgang wird dabei (anders als bei der Überweisung) vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zahler dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Lastschrifteinzug erteilt und (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) seinen Zahlungsdienstleister zur Einlösung der Lastschriften angewiesen hat (Mandat). Vorteile des Lastschriftverfahrens für den Gläubiger bestehen v.a. darin, dass er den Zeitpunkt der Zahlung bestimmt und somit weiß, wann er über die entsprechenden Gegenwerte verfügen kann. Der Schuldner andererseits ist der Mühe enthoben, seine Zahlungstermine zu überwachen und Überweisungen oder Schecks auszustellen. Der Zahlungsempfänger muss dem Zahler den Betrag und die Fälligkeit von Lastschriften ankündigen (Vorabinformation), sodass der Zahler in seinen finanziellen Dispositionen nicht eingeschränkt ist. Durch die Verordnung Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) dürfen seit 3. August 2014 Lastschriften nur noch in den SEPA-Verfahren des European Payment Councils (EPC) abgewickelt werden. Der EPC hat mit dem SEPA-Basislastschriftverfahren (SEPA Direct Debit Core Scheme) und dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren (SEPA Direct Debit Business to Business Scheme) zwei Lastschriftverfahren entwickelt, denen Zahlungsdienstleister beitreten müssen, um an den Verfahren teilzunehmen. Die Rechte und Pflichten und Haftungsverhältnisse innerhalb der Verfahren sind in den entsprechenden Regelwerken des EPC (SEPA Core Direct Debit Rulebook und SEPA Business to Business Direct Debit Rulebook) festgelegt.
Vgl. auch Electronic Cash, ELV, SEPA-Lastschrift.
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