Zitierfähige Version
- Revision von Lohnnebenkosten vom 19.02.2018 - 15:54
- Revision von Lohnnebenkosten vom 31.08.2017 - 16:30
- Revision von Lohnnebenkosten vom 24.01.2013 - 11:49
- Revision von Lohnnebenkosten vom 08.11.2010 - 14:59
- Revision von Lohnnebenkosten vom 04.05.2010 - 14:52
- Revision von Lohnnebenkosten vom 11.09.2009 - 08:59
- Revision von Lohnnebenkosten vom 05.06.2009 - 13:48
Lohnnebenkosten
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Lohnnebenkosten umfassen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
2. Beitragssätze: Die Beitragssätze belaufen sich auf 19,9 Prozent für die Rentenversicherung, 14,6 Prozent für die Krankenversicherung, 1,95 Prozent für die Pflegeversicherung und 2,8 Prozent für die Arbeitslosenversicherung.
3. Finanzierung: Die Beiträge werden in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt; Ausnahme: Mit Inkrafttreten des Gesundheitsfonds zum 1.1.2009 zahlen die Versicherungsnehmer einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent für die Krankenversicherung (Gesundheitsreform). Damit beläuft sich der Beitragssatz in der Krankenversicherung auf insgesamt 15,5 Prozent und wird ab 1.7.2009 auf 14,9 Prozent gesenkt. Der Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer bleibt aber in voller Höhe erhalten.
Vgl. auch Personalnebenkosten.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon