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Liberalisierung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Befreiung des Außenhandels von mengenmäßigen Beschränkungen (Kontingente und andere nicht tarifäre Handelshemmnisse). Der Begriff der Liberalisierung wurde von der OECD eingeführt, deren Mitglieder sich am 18.8.1950 auf ein Liberalisierungsprogramm, niedergelegt im sog. Liberalisierungskodex, einigten, das den schrittweisen Abbau aller intraeuropäischen Mengenbeschränkungen vorschrieb. Unter Liberalisierung des Außenhandels i.w.S. wird gelegentlich auch die Befreiung des Handels von allen Handelshemmnissen und damit die Wiederherstellung des Freihandels verstanden.
2. Durchführung der Liberalisierung zwischen den OECD-Ländern wurde ermöglicht und gestützt durch die gleichzeitige Multilateralisierung des Zahlungsverkehrs (IWF). Die Liberalisierungsvorschriften erstrecken sich nur auf den Privathandel zwischen den Staaten, jedoch wurde der nichtliberalisierungsfähige Staatshandel wesentlich eingeschränkt. Ferner wurde die Liberalisierung des Warenverkehrs durch eine analoge Befreiung des Dienstleistungsverkehrs (Liberalisierung der „unsichtbaren Einfuhren”) ergänzt (1955). Schutzklauseln ermöglichten den Ländern im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten den Rückgriff auf neue Beschränkungen (Entliberalisierung unter bestimmten Bedingungen). Sie wurden jedoch immer seltener in Anspruch genommen. Auch die Welthandelsorganisation (engl. World Trade Organization, WTO) sorgt sich um die Liberalisierung des Warenverkehrs (GATT) und des Dienstleistungsverkehrs (GATS). Zudem wird im Rahmen der WTO ein handelsbezogener Schutz geistiger Eigentumsrechte gewährt.
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