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Konditionenkartell
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Kartell zur Regelung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Nach § 1 GWB und Art. 81 I EGV grundsätzlich verboten. Bei der Prüfung, ob ein bestimmtes Konditionenkartell im Einzelfall nach § 2 GWB und Art. 81 III EGV von diesem Verbot ausgenommen ist, sind maßgeblich die „Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 81 EGV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit“ heranzuziehen.
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