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Korruption
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vertrags- bzw. normwidriges Verhalten eines Agenten gegenüber seinem Prinzipal (Agency-Theorie) aufgrund der Entgegennahme von Geld oder Sachleistungen durch einen Dritten, der sich davon Vorteile durch den Agenten erhofft. Aus wohlfahrtstheoretischer Sicht wird Korruption oft ambivalent eingeschätzt, da sie unter bestimmten Bedingungen auch zu effizienteren Allokationen führen kann. Anhand institutionenökonomischer bzw. -ethischer Überlegungen lässt sich jedoch zeigen, dass Korruption wegen der Verletzung des Vertrags zwischen Prinzipal und Agent generell normativ zu verurteilen ist. In der Praxis ist es nicht immer einfach, darüber zu entscheiden, ab wann eine Handlung als korrupt anzusehen ist; dies ist auch damit verbunden, dass Korruption kulturell höchst unterschiedlich interpretiert wird. Korruptionsprobleme können systematisch nicht auf individueller, sondern nur auf kollektiver Ebene gelöst werden. Sie stellten damit eine ordnungspolitische Herausforderung (Ordnungspolitik) dar. Korruptionsbekämpfung findet in Gesetzen auf mehreren Ebenen statt, insbesondere das Strafrecht bietet sich an. Im StGB gibt es eine Reihe von einschlägigen Vorschriften, neben allgemeinen Normen wie § 266 StGB (Untreue) sind insbesondere die §§ 298 ff. StGB (u.a. Bestechlichkeit) und die §§ 331 ff. StGB zu nennen. Neuerungen wie etwa Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a und 299b) und § 335a StGB ("Ausländische und internationale Bedienstete") und eine Änderung von § 299 StGB (mit Wirkung ab 26.11.2015) demonstrieren ein entsprechendes legislatives Bemühen, modernen Entwicklungen im Unrechtsbereich (etwa beim Sponsoring oder bei der sog. Hospitality) angemessen zu begegnen. Mit §§ 265c ff. StGB nF (Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) standen im Herbst 2016 womöglich baldige weitere Neuerungen bevor.
Vgl. auch Bestechung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen.
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