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Job-AQTIV-Gesetz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente trat am 1.1.2002 in Kraft. Es führt im Interesse einer Effektivierung der Vermittlungsprozesse spätestens bei der Arbeitslosmeldung eine Chancenprognose aufgrund des Bewerberprofils durch. Die Schritte der Reintegration werden in einer Eingliederungsvereinbarung zwischen Agentur für Arbeit und Arbeitslosem festgehalten. Die Arbeitslosen sind zur Mitwirkung verpflichtet und müssen sich aktiv an den Reintegrationsbemühungen beteiligen. Betriebe, deren Beschäftigte eine berufliche Weiterbildung absolvieren, können Arbeitslose als Stellvertreter einstellen und von der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Die Arbeitnehmerüberlassung wird erleichtert, indem die maximale Überlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers an einen Entleiher von zwölf auf 24 Monate verlängert wird. Eine Förderung durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist ohne Wartezeit möglich, wenn diese notwendig und andere Formen der Förderung nicht erfolgversprechend sind.
Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik.
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