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Job-AQTIV-Gesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 10.12.2001 (BGBl. I 3443) trat am 1.1.2002 in Kraft und hatte als Leitmotiv "Aktivieren, Qualifizieren, Trainieren, Investieren, Vermitteln" (AQTIV). Es stellte einen unmittelbaren Vorläufer der Hartz-Gesetze dar. Das Job-AQTIV-Gesetz führte im Interesse einer Effektivierung der Vermittlungsprozesse spätestens bei der Arbeitslosmeldung die Durchführung einer Chancenprognose aufgrund des Bewerberprofils ein (Profiling). Die Schritte der Reintegration wurden in einer Eingliederungsvereinbarung zwischen der Agentur für Arbeit und dem Arbeitslosen festgehalten. Dem Arbeitslosen oblag die Pflicht zur Mitwirkung und aktiven Teilnahme an den Reintegrationsbemühungen. Betriebe, deren Beschäftigte eine berufliche Weiterbildung absolvieren, konnten Arbeitslose als Stellvertreter einstellen und von der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zu deren Arbeitsentgelt erhalten. Die Arbeitnehmerüberlassung wurde erleichtert, indem die maximale Überlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers an einen Entleiher von zwölf auf 24 Monate verlängert wurde. Eine Förderung durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen war ohne Wartezeit möglich, wenn diese notwendig und andere Formen der Förderung nicht erfolgversprechend waren.

    Einige dieser Maßnahmen wurden später modifiziert, andere abgeschafft sowie neue generiert.

    Vgl. zu den (aktuellen) arbeitsmarktpolitischen Instrumenten ausführlich Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung.

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