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Konnossement
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Bill of Lading. 1. Begriff: im Seefrachtgeschäft eine auf Verlangen dem Ablader (auch in mehreren Originalen) vom Verfrachter ausgestellte Urkunde, in der er den Empfang der Güter bescheinigt und ihre Auslieferung an den Berechtigten verspricht (§§ 642 ff. HGB).
a) Das Bord-Konnossement (An-Bord-Konnossement) wird erst nach Abladung der Güter an Bord ausgestellt.
b) Das Übernahme-Konnossement bestätigt nur die Übernahme zur Beförderung, ohne dass eine Abladung an Bord stattgefunden hat.
2. Funktionen: Das Konnossement ist ein Wertpapier, durch die Orderklausel (Ausstellung „an Order”) wird es zum Orderpapier, dessen Rechte durch Indossament und Übergabe übertragbar sind. Ohne diese Orderklausel ist es ein Rektapapier, dessen Rechte nur durch Zession und Übergabe übertragbar sind.
3. Das Konnossement bestimmt die Rechtsstellung des Empfängers: Es ist nicht wie der Frachtbrief Begleitpapier der Ware, sondern Empfangspapier und zugleich Traditionspapier (seine Übergabe ersetzt i.Allg. Übergabe des Gutes).
4. Solange das Schiff unterwegs ist, kann der Befrachter (Ablader) nur Anweisungen an den Schiffer wegen Rückgabe oder Auslieferung des Gutes erteilen, wenn er ihm sämtliche Originale des Konnossements zurückgibt; dasselbe gilt, wenn ein Konnossementsinhaber die Auslieferung der Güter verlangt, bevor das Schiff den Bestimmungshafen erreicht.
5. Mit Ankunft des Schiffs in dem Bestimmungshafen können die Güter an den legitimierten Konnossementsinhaber eines Originals des Konnossements ausgeliefert werden (§ 648 II HGB).
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