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Rang
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I. Recht:
Verhältnis eines Rechts zu anderen, bes. an dem gleichen Gegenstand u.Ä. bestehenden Rechten, z.B. im Hinblick auf die Verwertung des Sicherungsobjekts.
1. Der Rang eines im Grundbuch eingetragenen Rechtes ist wichtig v.a. im Zwangsversteigerungsverfahren, da das rangbessere Recht bei einer Verwertung des Grundstücks zuerst befriedigt wird. Die Rangfolge richtet sich bei mehreren Eintragungen in derselben Abteilung des Grundbuchs nach der Reihenfolge der Eintragungen, bei Eintragungen in verschiedenen Abteilungen nach dem Datum der Eintragung, soweit nicht ein abweichender Rangvermerk eingetragen ist (§ 879 BGB). Die Bedeutung des Rangs verpflichtet das Grundbuchamt, die Eintragungen in der Reihenfolge des Antragseingangs zu tätigen (Eingangsvermerk).
Vgl. auch Rangänderung, Rangvorbehalt.
2. Der Rang eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache oder Forderung richtet sich regelmäßig, soweit nicht bei Sachen gutgläubiger Erwerb des Vorrangs gegeben ist, nach dem Zeitpunkt der Bestellung, bei Pfändungspfandrechten nach dem Zeitpunkt der Pfändung (§§ 1209, 1273 BGB, § 804 ZPO). Das Alter der gesicherten Forderung bleibt unberücksichtigt.
3. Im Insolvenzverfahren bestehen gesetzliche Rang-Klassen.
Vgl. auch Insolvenzgläubiger.
II. Statistik:
1. Bezeichnung für eine Ausprägung eines Merkmals mit Ordinalskala.
2. Bezeichnung der Ordnungsnummer, die ein Element nach Maßgabe seiner Ausprägung eines ordinal oder metrisch skalierten Merkmals beim Sortieren der Größe nach erhält.
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