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Schiffsregister
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
1. Gesetzliche Grundlage: Schiffsregisterordnung (SchRO) i.d.F. vom 26.5.1994 (BGBl. I 1133) m.spät.Änd.
2. Arten: Seeschiffs-, Binnenschiffs- und Schiffsbauregister. Das Schiffsregister entspricht weitgehend dem Grundbuch.
3. Einsicht ist jedem, beim Schiffsbauregister aber nur bei berechtigtem Interesse, gestattet (§§ 8, 65 II SchRO).
4. Registerbehörde ist das Amtsgericht des Heimathafens bzw. Heimatorts, für Schiffsbauwerke das des Bauorts, für Schwimmdocks das des Bau- oder Lageorts (§§ 4, 67 SchRO).
Eintragung
1. In das Seeschiffsregister werden Kauffahrteischiffe und Schiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz zur Flaggenführung berechtigt sind, eingetragen (§ 3 II SchRO).
2. Im Binnenschiffsregister können außer Schleppern, Tankschiffen und Schubbooten nur Binnenschiffe eingetragen werden (§ 3 III SchRO).
3. Im Schiffsbauregister werden Schiffsbauwerke und Schwimmdocks zur Hypothekenbestellung eingetragen (§§ 65 ff. SchRO, §§ 76 ff. SchiffsG).
Registereinrichtung
1. Das Registerblatt entspricht dem Grundbuchblatt.
2. Über die Eintragung wird
(1) beim Seeschiff ein Schiffszertifikat,
(2) beim Binnenschiff ein Schiffsbrief ausgestellt (§§ 60 ff. SchRO).
3. Im Einzelnen gilt Gleiches wie beim Grundbuch.
Vgl. auch Antragsgrundsatz, Eintragungsbewilligung, Grundbuchvermutung, Vormerkung, Amtsberichtigung, Grundbuchberichtigungsanspruch, Widerspruch.
4. Löschung durch Löschungsvermerk (§ 50 SchRO).
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