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Schätzung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Statistik/Ökonometrie
zusammenfassende Bezeichnung für Punktschätzung und Intervallschätzung auf der Grundlage von Befunden aus einer Teilerhebung (Stichprobe).
Abgabenordnung
zulässiges Verfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt (§ 162 AO).
1. Zur Schätzung kommt es, wenn der Steuerpflichtige seinen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, also v.a. Steuererklärungen und -anmeldungen nicht abgibt, Bücher nicht oder nicht ordnungsmäßig führt, die Vorlage der Bücher und sachdienliche Auskunft verweigert, über seine Angaben nicht ausreichend Aufklärung geben kann oder wenn das Ergebnis der Buchführung nach der Sachlage offensichtlich unrichtig ist.
2. Formen: innerer und äußerer Betriebsvergleich, bes.
(1) Schätzung des Rohgewinns aufgrund der Umsätze, der Beschäftigtenzahlen u.Ä.,
(2) Festlegung der Besteuerungsgrundlagen nach den von der Finanzverwaltung aufgestellten Richtsätzen,
(3) Vermögenszuwachsrechnung (Verprobungsmethoden),
(4) Kassenfehlbetragsrechnung und
(5) Geldverkehrsrechnung.
3. Als Rechtsbehelf gegen den auf Schätzung beruhenden Steuerbescheid ist der Einspruch gegeben (§ 347 I AO).
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