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Riester-Rente

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Staatlich mittels Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte private kapitalgedeckte Rente. Die Riester-Rente zählt mit Blick auf die Schichten der Altersversorgung zur Zusatzversorgung.

    2. Rechtsgrundlagen: Die Förderung der Riester-Rente wurde durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) eingeführt und erhielt mit den §§ 10a, 79 ff. AVmG Einzug in das Einkommensteuergesetz.

    3. Förderberechtigte: Förderberechtigt sind in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversicherte Arbeitnehmer und Selbstständige, Beamte, geringfügig Beschäftigte, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien (geringfügige Beschäftigung), Bezieher von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II sowie weitere Personengruppen.

    4. Förderungsvoraussetzungen: Die Förderung ist auf staatlich zertifizierte Altersvorsorgeprodukte beschränkt. Förderungsfähig sind Beiträge zur privaten Rentenversicherung bzw. zu Fonds- und Banksparplänen, Zahlungen an eine Pensionskasse oder an einen Pensionsfonds und Zahlungen an Direktversicherungen. Als Zertifizierungsvoraussetzungen für die Riester-Rente gelten folgende Bedingungen:
    a) Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.
    b) Zu Beginn der Auszahlungsphase muss vom Versicherer mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (bestehend aus den Eigenleistungen und den staatlichen Zulagen) garantiert werden.
    c) Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr erbracht werden.
    d) Mindestens 70 % des angesparten Kapitals müssen als lebenslange Rente ausgeschüttet werden, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplans, der mit einer Leibrente ab dem 85. Lebensjahr verbunden ist. Es dürfen also nur maximal 30 % des angesparten Kapitals als Einmalleistung ausgeschüttet werden.
    e) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmern bestimmte Informationen (z.B. über die Verwendung der Vorsorgebeiträge und über die Höhe der Verwaltungskosten) bereitstellen.
    f) Die Versicherungsnehmer müssen laufende Beitragszahlungen erbringen.
    g) Zudem müssen die Versicherungsnehmer über eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit verfügen.

    5. Arten und Umfang der Förderung: Die Förderung erfolgt entweder in Form eines steuerlichen Sonderausgabenabzugs oder über jährliche Grundzulagen sowie Kinderzulagen. Seit dem Jahr 2002 wurde die Förderung in einzelnen Schritten eingeführt. Der Anspruch auf maximale Förderung besteht erst, wenn ein Mindesteigenbeitrag in Höhe von 4 % des Vorjahres-Bruttoeinkommens angelegt wird. Die Zulagen werden auf den Mindesteigenbeitrag angerechnet. Aktuelle Förderbeträge: Seit 2008 erfolgt bei einer jährlichen Mindestanlage von 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (maximal 2.100 Euro) abzgl. der geleisteten Zulage eine Förderung von Seiten des Staats i. H. v. 154 Euro pro Versicherungsnehmer. Für jedes kindergeldberechtigte Kind werden dem Vertrag des Kunden nochmals 185 Euro jährlich gutgeschrieben, für nach 2008 geborene Kinder 300 Euro. Gleichzeitig können die Aufwendungen in voller Höhe steuerrechtlich geltend gemacht werden. Der bereits als Zulagen ausgeschüttete Teil wird von dem über die Steuer rückzuvergütenden Teil in Abzug gebracht. Die Bezüge aus der Riester-Rente sind durch den Empfänger zu 100 % steuerpflichtig.

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