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Realsplitting

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Einkommensteuerrechts. Nach § 10 I Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten beim Unterhaltsverpflichteten bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.

    Beim Unterhaltsberechtigten werden gemäß § 22 Nr. 1a EStG die Unterhaltsleistungen, soweit sie beim Geber abgezogen werden können, als sonstige Einkünfte erfasst. Werbungskosten können in nachgewiesener Höhe bzw. in Höhe des Pauschbetrages von 102 Euro abgezogen werden (§ 9a Nr. 3 EStG).

    Voraussetzung des Realsplittings ist ein Antrag des Unterhaltsverpflichteten mit Zustimmung des Berechtigten. Die Zustimmung für das jeweilige Jahr gilt bis auf Widerruf. Der Antrag ist auch für mehrere Jahre möglich.

    Lebt der geschiedene Ehegatte im EU-Ausland, ist ein Realsplitting unter bestimmten Bedingungen ebenfalls möglich (§ 1a EStG).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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