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Rechtsbeistand

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    war Berufsbezeichnung für eine Person, der nach § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) die unbeschränkte Erlaubnis für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den dafür zuständigen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts erteilt war (§ 4 der Zweiten VO zur Ausführung des RBerG vom 3.4.1936, RGBl I 359). Der Rechtsbeistand konnte auch Prozessagent sein. Da durch Gesetz vom 18.8.1980 (BGBl I 1503) nur noch Rechtsberatung für bestimmte eingeschränkte Sachbereiche zugelassen ist, konnten Rechtsbeistände seitdem nicht mehr zugelassen werden (vgl. Art. 1 § 1 RBerG). Das RBG wurde  mit Wirkung zum1.7.2008 durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12.12.2007 ( BGBl. I, S. 2840 ) abgelöst.

    Vergütung des Rechtsbeistands entspricht Rechtsanwaltsgebühren.

    Vgl. auch registrierter Erlaubnisinhaber, Rechtsdienstleistungsregister, Rentenberater, Rechtsberatung.

    Anders: Rechtspfleger.

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