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Rangvorbehalt
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Möglichkeit des Eigentümers eines Grundstücks, sich bei Bestellung eines Rechts an einem Grundstück das Recht vorzubehalten, später ein anderes Recht mit besserem Rang zu begründen.
Voraussetzung: Einigung mit dem Berechtigten (dessen Recht ggf. zurücktritt) und Eintragung des R. im Grundbuch. Das spätere Recht muss seinem Umfang nach bestimmt sein (§ 881 BGB).
Zweck: I.d.R. das Freihalten der ersten Rangstelle für eine Hypothek bei Kreditaufnahme.
Vgl. auch Rangänderung.
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