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Rückgaberecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Gesetzliches Recht zur rückwirkenden Auflösung eines Verbrauchervertrags durch Rücksendung der Ware oder durch ein Rücknahmeverlangen, wenn die Ware nicht als Paket versandt wurde (§ 356 BGB). Es kann beim Fernabsatzvertrag, Haustürgeschäft und Teilzahlungsgeschäft anstelle des Widerrufsrechts vereinbart werden, das im Gegensatz zum R. nicht nur durch Rücksendung oder Rücknahmeverlangen ausgeübt werden kann.
2. Rechtsfolgen: Sie entsprechen denen des Rücktritts.
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