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Prospekt
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Inhaltsverzeichnis
Werbung
wenige Seiten umfassende Werbeschrift mit überwiegend bildlichen Elementen; häufig als Beilagen verwendet.
Gegensatz: Supplement.
Börsenwesen
1. Wertpapierprospekt: der vor einem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel von Wertpapieren an einem organisierten Markt zu veröffentlichende Prospekt, der die Beurteilung des Wertpapiers und des Emittenten durch die Anleger ermöglichen soll. Gesellschaften, die ihre Aktien an einem organisierten Markt, also v.a. im regulierten Markt der Börse, zulassen wollen oder neue Wertpapiere einem größeren Anlegerkreis institutioneller und privater Investoren öffentlich anbieten wollen, müssen zuvor einen Wertpapierprospekt veröffentlichen. Die europaweit vereinheitlichte Prospektpflicht dient dem Anlegerschutz, aber auch der Steigerung der Markteffizienz durch die Erleichterung grenzüberschreitender Angebote und Zulassungen („Europäischer Pass für Wertpapiere"). Die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung solcher Prospekte regelt das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) vom 22.6. 2005 (BGBl I 1698) m.spät.Änd. in Verbindung mit der direkt anwendbaren EU-Prospektverordnung (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29.4.2004 (ABl. L v. 16.6.2004, S. 3)). Ausnahmen von der Prospektpflicht bestehen z.B. dann, wenn es sich um ein Angebot handelt, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger (z.B. Finanzdienstleistungsunternehmen, Zentralbanken, internationale Finanzinstitutionen und andere juristische Personen, sofern es sich nicht um kleine oder mittlere Unternehmen handelt) richtet oder aber insgesamt an weniger als 100 Anleger (vgl. §§ 3 und 4 WpPG).
a) Inhalt: Der Wertpapierprospekt muss in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten, die der Anleger benötigt, um sich ein zutreffendes Bild über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte zu machen. Der Prospekt muss ausführliche Angaben zum Wertpapier enthalten und Aussagen über die Personen und Gesellschaften, die die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernehmen. Der Prospekt muss eine Zusammenfassung enthalten, in der v.a. die Risiken aufgeführt sind (vgl. § 5 WpPG).
b) Billigung: Ein Prospekt darf vor seiner Billigung nicht veröffentlicht werden (§ 13 WpPG). Zuständig für die Billigung ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die die Prospekte auf Vollständigkeit und Verständlichkeit prüft, nicht jedoch hinsichtlich der Richtigkeit der gemachten Angaben.
c) Veröffentlichung: Der Prospekt ist zu veröffentlichen, indem er selbst in einer oder mehreren Wirtschafts- oder Tageszeitungen abgedruckt wird, die in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, weit verbreitet sind, in gedruckter Form zur kostenlosen Abgabe für die Anleger bereitgehalten oder in das Internet eingestellt wird. Hält der Emittent die Veröffentlichungspflichten nicht ein, kann die BaFin ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro verhängen.
2. Verkaufsprospekt: Prospekt für im Inland öffentlich angebotene und nicht in Wertpapieren verbriefte Anteile, z.B. für geschlossene Fonds, geregelt im Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkaufsprospektG) vom 9.9.1998 (BGBl I 2701) m.spät.Änd.
3. Haftung für Wertpapier- und Verkaufsprospekte: Prospekthaftung.
a) Inhalt: Der Wertpapierprospekt muss in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten, die der Anleger benötigt, um sich ein zutreffendes Bild über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte zu machen. Der Prospekt muss ausführliche Angaben zum Wertpapier enthalten und Aussagen über die Personen und Gesellschaften, die die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernehmen. Der Prospekt muss eine Zusammenfassung enthalten, in der v.a. die Risiken aufgeführt sind (vgl. § 5 WpPG).
b) Billigung: Ein Prospekt darf vor seiner Billigung nicht veröffentlicht werden (§ 13 WpPG). Zuständig für die Billigung ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die die Prospekte auf Vollständigkeit und Verständlichkeit prüft, nicht jedoch hinsichtlich der Richtigkeit der gemachten Angaben.
c) Veröffentlichung: Der Prospekt ist zu veröffentlichen, indem er selbst in einer oder mehreren Wirtschafts- oder Tageszeitungen abgedruckt wird, die in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, weit verbreitet sind, in gedruckter Form zur kostenlosen Abgabe für die Anleger bereitgehalten oder in das Internet eingestellt wird. Hält der Emittent die Veröffentlichungspflichten nicht ein, kann die BaFin ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro verhängen.
2. Verkaufsprospekt: Prospekt für im Inland öffentlich angebotene und nicht in Wertpapieren verbriefte Anteile, z.B. für geschlossene Fonds, geregelt im Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkaufsprospektG) vom 9.9.1998 (BGBl I 2701) m.spät.Änd.
3. Haftung für Wertpapier- und Verkaufsprospekte: Prospekthaftung.
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon